Weisheit des Tages
Seit heute weis ich wie die Autos zu ihrem Parkplatz kommen, wenn sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse ein Fahrradweg befindet, der durch eine durchgehende Linie abgetrennt ist. Meine Freundin hat mir da auf die Sprünge geholfen, sonst wäre ich nie darauf gekommen….Rrrrrichtig, die Fahrer MÜSSEN die Autos über die Linie heben, weil sie ja nicht über die durchgehende Linie fahren dürfen. Ganz schön anstrengend. Einen Vorteil muss es ja haben das die Wohnungen gerade dort preiswerter sind. Zum Glück wohn ich auf einer Strasse ohne Fahrradweg…*LOL*
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Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 21. September 2006 um 21:27 Uhr veröffentlicht und wurde unter Allgemein, Das wahre Leben abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Du kannst einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf deiner Seite einrichten.



Am 25. September 2006 um 21:38 Uhr
Radfahrstreifen sind Bestandteil der ERA 95 und der neuen StVO. Sie werden durch eine 25 cm breite, durchgehende Markierung (Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung, Z. 295) von der Fahrbahn abgetrennt. Sie werden wie klassische Radwege beschildert, sind für Radler benutzungspflichtig und dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern NICHT benutzt werden. Auf Radfahrstreifen mit in den ERA 95 und der neuen StVO festgelegter Mindestbreite (1,25 m + 0,25 m Markierung = 1,5 m Gesamtbreite) IST EIN ÜBERHOLEN NICHT MÖGLICH.
Schutzstreifen sind wie die Radfahrstreifen aus den ERA 95 in die StVO übernommen worden. Früher wurden diese Streifen Radfahrspur, Angebotstreifen oder Suggestivstreifen genannt, in der neuen StVO heißen sie “Schutzstreifen für Radfahrer”. Gemeint ist immer die Führungsmöglichkeit für den Radverkehr, die zum Einsatz kommen kann, wenn aus Platzgründen keine Radfahrstreifen eingerichtet werden können. Es handelt sich um Spuren, DIE DURCH EINE UNTERBROCHENE LINIE (Leitline, Z. 340) von der Fahrbahn abmarkiert wird. Es kann eine Markierung mit dem Sinnbild “Radfahrer” aufgebracht werden, eine Beschilderung erfolgt jedoch nicht. Schutzstreifen sind nicht wie z.B. Radwege generell benutzungspflichtig und DÜRFEN VON ANDEREN VERKEHRSTEILNEHMERN UNTER BESONDERER VORSICHT BEI ÜBERHOLVORGÄNGEN oder Begegnungsverkehr mitbenutzt werden. Eine Benutzungspflicht für Schutzstreifen ergibt sich allerdings aus dem Rechtsfahrgebot gem. § 2 (1) und (2) StVO.
In der Vergangenheit wurden in manchen Städten allerdings auch Schutzstreifen markiert, deren Breite nicht den Maßen der Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechen oder die ohne ausreichenden Abstand zu parkenden Autos verlaufen. Allgemeine Rechtsauffassung ist, dass für Radfahrer ein Abstand von bis zu 80 Zentimetern vom Fahrbahnrand als zulässig angesehen wird. In gewissen Fällen (parkende Autos, belebter Gehweg, tiefe Gullydeckel, Pfützen u.a.) kann auch ein Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand nötig sein. Die Benutzung eines Schutzstreifens ist in solchen Fällen daher nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein Schutzstreifen ist lediglich eine optisch wirksame Maßnahme, die den Kfz-Verkehr zur Fahrbahnmitte orientiert, durch optische Verengung verkehrsberuhigend wirkt und einen höheren Seitenabstand zwischen Auto und Fahrrad zur Folge hat.
Die ERA 95 sowie die Verwaltungsvorschrift der StVO sieht für Schutzstreifen Regelbreiten von 1,60 m und Mindestbreiten von 1,25 m für zweispurige innerstädtische Straßen vor.
Am 25. September 2006 um 22:46 Uhr
also wenn sie nicht benutzt werden dürfen von anderen, tragen da die autofahrer heimlich ihre karren über die durchgehende linie ?!?………ich würde fast behaupten da haben die strassenmaler nich aufgepasst…ist aber auch ziehmlich komplex dieses ganze streifengesülze. hehe. gehört abgeschafft zum wohle der autofahrer und ihrer bandscheiben…muhaa